Bewinner Wasserkühlung für Laptop CPU mit Aluminiumgehäuse und doppeltem U-förmigem Fluss, inklusive 278 Watt Leistung und geringer Leckrate. Ideal für PC und industrielle Anwendungen

14,03€

Egal, ob Sie nach einer zuverlässigen Lösung für die Kühlung Ihrer Computer-CPU oder industriellen Wechselrichtereinheit suchen, unser internes Strömungskanal-Extrusionsformungsverfahren bietet erstklassige Leistung. Mit einem doppelt U-förmigen internen Strömungsweg sorgt es für höchste Effizienz und optimale Kühlung.

Unsere Technologie garantiert eine außergewöhnlich niedrige Leckrate von weniger als 5x10-6 mbar.l/s, was für maximale Sicherheit und Zuverlässigkeit sorgt. Ideal geeignet für Anwendungen wie Computer-CPU-Wasserkühlung, Laser-Kopfkühlung und Kühlung von Industrieschaltschränken. Verlassen Sie sich auf unsere Innovationen, um Ihr System kühl und leistungsstark zu halten!

Vorteil
  1. Gute Qualität

    El producto es bueno y con material de calidad
  2. Funktioniert wie erwartet

    Funktionert wie gewolt
  3. Einfache Tests

    va bene per fare de3i test di funzionamento
  4. Einwandfrei angekommen

    Reçu nikel
  5. Bisher keine Probleme

    Da testare nel tempo per eventuali perdite per ora tutto bene
  6. Hervorragend

    Ottimo
  7. Guter Preis Leistung Verh:

    Viele Kunden Beton,Das die Kopf rer den
Nachteil
  1. Teuer

    pero excesivamente caro en mi opinión
  2. Langzeiteinsatz fraglich

    non credo posso essere utilizzata per un uso continuativo nel tempo
  3. Lecks möglich

    tende a far uscire liquido dagli innesti
  4. Nicht für dauerhaften Gebrauch

    bene quindi per i test, ma non per kontinuierlich
  5. Unsicher auf lange Sicht

    Da testare nel tempo
  6. Zusatzsicherungen nötig

    nonostante le fascette
  7. Guter Preis Leistung Verh:

    Viele Kunden Beton,Das die Kopf rer den

Weitere Informationen

Marke Bewinner
Typ des Netzanschlusses 4-polig
Wattzahl 278 Watt
Kühlmethode Wasser
Kompatible Geräte Laptop
Material Aluminium
UPC 783335291229
Hersteller Bewinner
Anzahl der Artikel 1